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ONE MAN ONE VOTE, EINE STIMME IST GENUG

Neue Aufsätze und neue Schriftsätze
Art-Nr.: 978-3-96138-100-5
Autor/in: Manfred C. Hettlage
Seiten, Bindung: 167 S., Broschur
Jahr: 2019
Preis: EUR 22.00
Versand: EUR 0.00
Lagerbestand: an Lager

Beschreibung:

Das klassische Prinzip: „one man one vote“ verlässt man nicht ungestraft. „Niemand kann zwei Herren dienen“, heißt es im Buch der Bücher. Es läuft am Ende auf das Gleiche hinaus, ob man zwei Stimmen hat, ob man zweimal nacheinander zur Wahl geht, oder ob man, wie in Italien, sogar zwei Regierungen wählt, die sich gegenseitig in den Arm fallen.

Wer zwei Stimmen hat, kann diese auch gegeneinander richten. Dadurch wird die Wahlentscheidung zweideutig. „Was man über­haupt sagen kann, kann man klar sagen“, das verlangt der Wiener Philosoph. Eine Stimme ist deshalb genug und eine Regierung ist mehr als genug. Das Grundgesetz ordnet in Art. 28 und 38 eine unmittelbare Wahl der Personen an, die das Volk im Parlament vertreten sollen (Personenwahl).

Es kann nicht sein, dass nur der kleinere Teil der Abgeordneten mit der Erststimme unmittelbar gewählt wird, der größere dagegen nicht. Die Zweitstimme muss durch die Erststimme lückenlos perso­nifiziert werden. Die Zahl der Sitze im Parlament muss deshalb mit der Zahl der Wahlkreise übereinstimmen. Eine Doppelwahl ist zwar umständlich und überflüssig, aber nicht verfassungswidrig, solange sich beide Stimmen nicht gegeneinander richten. Ist es anders, sind beide Stimmen ungültig.

 

Inhaltsverzeichnis

 

Direktwahl; Wahlrecht; Überhangmandate; Wahlprüfung; Wahleinspruch

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